41.2.1.Nr.15
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Lässt sich ein für den Wareneinkauf und die Materialausgabe zuständiger Angestellter entgegen ausdrücklicher Weisung, Waren grundsätzlich nur gegen Lieferschein zu beziehen, selbst oder Mitarbeitern unter Ausnutzung der günstigen Firmen-Konditionen durch Jahre immer wieder Waren gegen Barzahlung liefern, ohne sie im Bestellbuch noch in der Buchhaltung aufscheinen zu lassen, begründet dieses Verhalten auch dann Vertrauensunwürdigkeit, wenn kein Schaden entstanden ist.

