41.2.1.Nr.16
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt.

