41.2.1.Nr.14
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Während bei Diebstahl und Veruntreuung Vertrauensunwürdigkeit zu unterstellen ist, ihr Eintritt also nicht geprüft werden muss, erfordert die Frage, ob ein Arbeitnehmer auf Grund einer „sonstigen strafbaren Handlung“ vertrauensunwürdig geworden ist, besondere Prüfung.

