41.2.1.Nr.10
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers ist der Dienstnehmer zur Strafanzeige in für den Dienstgeber möglichst schonender Form ebenso berechtigt wie zur Information des betroffenen Geschäftspartners des Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen.

