41.2.1.Nr.11
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Nach gesicherter Rechtsprechung ist an das Verhalten von Angestellten in leitender Position ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen, als bei Dienstnehmern in untergeordneter Stellung.

