41.2.1.Nr.9
§ 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859
1. Beim abträglichen Nebengeschäft kann der Nachteil in der Beeinträchtigung der Arbeitsleistung in unzumutbarer Weise, sodass der Arbeiter seine Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, oder in der Konkurrenzierung seines Arbeitgebers mit dem Nebengeschäft liegen.

