41.1.3.Nr.6
§ 25 AngG
§ 1006 ABGB
1. Der Arbeitgeber muss sich in Bezug auf Entlassungssachverhalte den Kenntnisstand seiner Stellvertreter oder ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten befasster leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese ihm nicht unverzüglich berichten.

