41.1.3.Nr.5
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
§ 82 Abs. 2 StGB
§ 84 Abs. 1 StGB
1. Die Gründe für eine vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger „Verwirkung“ des Entlassungsrechts unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen.

