41.1.3.Nr.4
§ 27 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 34 Abs. 1 VBG
1. Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses von Vorarlberger Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz.
41.1.3.Nr.4
§ 27 AngG
§ 82 GewO 1859
§ 34 Abs. 1 VBG
1. Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses von Vorarlberger Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz.
