41.1.3.Nr.7
§ 25 dritter Fall AngG
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 30j Abs. 1 GmbHG
1. Der Arbeitgeber hat eine Entlassung unverzüglich auszusprechen, sobald ihm alle beurteilungswesentlichen Einzelheiten (Handlung und Person) zur Kenntnis gelangt sind.

