41.1.3.Nr.2
§ 25 AngG
§ 27 AngG
1. Dass in einem österreichweit tätigen Unternehmen mit 4000 Mitarbeitern nur eine einzige Person zur Entscheidung über Entlassungen berechtigt ist, ist „nicht unzulässig“.
41.1.3.Nr.2
§ 25 AngG
§ 27 AngG
1. Dass in einem österreichweit tätigen Unternehmen mit 4000 Mitarbeitern nur eine einzige Person zur Entscheidung über Entlassungen berechtigt ist, ist „nicht unzulässig“.
