41.1.3.Nr.1
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 AngG
§ 867 ABGB
1. Führt der Arbeitgeber selbst Ermittlungen zur Klärung von Verdachtsmomenten, ist ihm ein Abwarten der Ergebnisse seiner Ermittlungen bis zur einwandfreien Klärung aller wesentlichen Umstände zuzubilligen.

