41.1.2.Nr.12
§ 27 Z. 1 dritter Fall AngG
1. Ob der Ausspruch einer Entlassung verspätet erfolgt ist und der Dienstnehmer berechtigt davon ausgehen durfte, der Dienstgeber hätte auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet, hängt in der Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.

