41.1.2.Nr.10
§ 27 Z. 4 erster Fall AngG
§ 4 Abs. 1 und 4 UrlG
1. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung müssen bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht werden.
41.1.2.Nr.10
§ 27 Z. 4 erster Fall AngG
§ 4 Abs. 1 und 4 UrlG
1. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung müssen bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht werden.
