41.1.2.Nr.9
§ 106 Abs. 1 ArbVG
§ 27 Z 1 dritter Fall und Z 4 erster Fall AngG
1. Rechtfertigt ein Geschäftsbereichsleiter seine Abwesenheit am Fenstertag 21.5. gegenüber dem Generaldirektor mit einem dienstlichen Auswärtstermin und hatte dieser zunächst nur einen persönlichen Eindruck der Vermutung der Wahrheitswidrigkeit, ist insofern jedenfalls eine sorgfältig überlegte Vorgehensweise angezeigt, weil der Geschäftsbereichsleiter bei einem Geschäftspartner auch ungerechtfertigt in Misskredit gebracht werden oder das Arbeitgeberunternehmen sogar einen Imageschaden erleiden könnte.

