41.1.2.Nr.8
§ 27 AngG
1. In Fällen vertragswidriger Privatnutzungen des Diensthandy kann mit einer Verwarnung nicht auf das Entlassungsrecht für alle Telefonate bis zu diesem Tag verzichtet sein, wenn am Verwarnungstag nur die im Vormonat geführten Telefonate bekannt waren und die Rechnung für den Monat, in dem die Verwarnung erfolgte, noch nicht vorhanden war.

