41.1.2.Nr.7
§ 1162 ABGB
§ 25 AngG
§ 27 AngG
§ 82 GewO 1859
1. Dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug aussprechen muss, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet.

