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Entlassung wegen sexuellen Missbrauchs nach Bestreitung während Untersuchung vor Anklageerhebung - OGH 16.12.2005, 9 ObA 110/05z

18. LfgJuni 2006

41.1.2.Nr.7

§ 1162 ABGB
§ 25 AngG
§ 27 AngG
§ 82 GewO 1859

1. Dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug aussprechen muss, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet.

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