41.1.2.Nr.6
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 25 AngG
§ 27 Z 6 AngG
1. Die „Rechtzeitigkeit“ einer Entlassung kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
41.1.2.Nr.6
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 25 AngG
§ 27 Z 6 AngG
1. Die „Rechtzeitigkeit“ einer Entlassung kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
