41.1.2.Nr.5
§ 82 lit. d GewO
1. Liegt ein zweifelhafter Sachverhalt vor, kann der Arbeitgeber während des zur Aufklärung diese Sachverhalts dienenden Strafverfahrens die Entlassung aussprechen.
41.1.2.Nr.5
§ 82 lit. d GewO
1. Liegt ein zweifelhafter Sachverhalt vor, kann der Arbeitgeber während des zur Aufklärung diese Sachverhalts dienenden Strafverfahrens die Entlassung aussprechen.
