41.1.2.Nr.4
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 AngG
1. Bei zweifelhaftem Sachverhalt muss der Arbeitgeber die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen.
41.1.2.Nr.4
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 AngG
1. Bei zweifelhaftem Sachverhalt muss der Arbeitgeber die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen.
