41.1.2.Nr.2
§ 25 AngG
§ 27 Abs. 1 AngG
1. Eine Entlassung erst fünf Tage nach grundsätzlicher Kenntnis eines komplexen, vertrauensunwürdig machenden Sachverhalts ist unter folgenden Umständen nicht verspätet:
41.1.2.Nr.2
§ 25 AngG
§ 27 Abs. 1 AngG
1. Eine Entlassung erst fünf Tage nach grundsätzlicher Kenntnis eines komplexen, vertrauensunwürdig machenden Sachverhalts ist unter folgenden Umständen nicht verspätet:
