41.1.2.Nr.1
§ 82 (alte) GewO 1859
1. Dem Arbeitgeber muss bei vorerst undurchsichtigem und zweifelhaftem Sachverhalt zugebilligt werden, sich vor dem Ausspruch der Entlassung Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen.
41.1.2.Nr.1
§ 82 (alte) GewO 1859
1. Dem Arbeitgeber muss bei vorerst undurchsichtigem und zweifelhaftem Sachverhalt zugebilligt werden, sich vor dem Ausspruch der Entlassung Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen.
