41.1.1.Nr.25
§ 27 Z. 1 dritter Fall AngG
1. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung müssen bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden.
41.1.1.Nr.25
§ 27 Z. 1 dritter Fall AngG
1. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung müssen bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden.
