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Entlassung auch nach Entlastung bei nicht erkennbarem Fehlverhalten? - OGH 24.10.2018, 8 ObA 58/18i

59. LfgFebruar 2020

41.1.1.Nr.26

§ 27 Z. 1 AngG
§ 35 Abs. 1 Z. 1 GmbHG

1. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen.

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