41.1.1.Nr.24
§ 25 Fall AngG
§ 27 Z. 1 dritter Fall AngG
1. Nach stRsp sind die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen.

