41.1.1.Nr.16
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Die Anwendung der Rsp zur Unverzüglichkeit der Entlassung auf den konkreten Einzelfall vermag - von Fällen einer massiven Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit einer Revision nicht zu rechtfertigen.

