41.1.1.Nr.12
§ 82 GewO 1859
§ 27 AngG
§ 1447 ABGB
1. Gründe für die vorzeitige Auflösung sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen.
41.1.1.Nr.12
§ 82 GewO 1859
§ 27 AngG
§ 1447 ABGB
1. Gründe für die vorzeitige Auflösung sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen.
