41.1.1.Nr.11
§ 82 GewO 1859
1. Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen.
41.1.1.Nr.11
§ 82 GewO 1859
1. Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen.
