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Zuwarten von 6 Tagen? - OGH 13.7.2006, 8 ObA 59/06v

20. LfgFebruar 2007

41.1.1.Nr.10

§ 82 GewO 1859

1. Eine erst 6 Tage nach Kenntniserlangung von einem Vorfall erfolgte Entlassung ist grundsätzlich verspätet.

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