41.1.1.Nr.10
§ 82 GewO 1859
1. Eine erst 6 Tage nach Kenntniserlangung von einem Vorfall erfolgte Entlassung ist grundsätzlich verspätet.
41.1.1.Nr.10
§ 82 GewO 1859
1. Eine erst 6 Tage nach Kenntniserlangung von einem Vorfall erfolgte Entlassung ist grundsätzlich verspätet.
