41.1.1.Nr.9
§ 25 AngG
1. Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
41.1.1.Nr.9
§ 25 AngG
1. Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
