41.1.1.Nr.7
§ 25 AngG
§ 27 AngG
1. Nach stRsp ist der Arbeitgeber berechtigt, auch beim Ausspruch der Entlassung nicht genannte Gründe im Prozess zur Rechtfertigung der Entlassung geltend zu machen („nachzuschieben“), sofern sie nur im Zeitpunkt der Entlassungserklärung bereits vorgelegen sind und das Entlassungsrecht nicht insoweit bereits untergegangen ist.

