41.1.1.Nr.6
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 AngG
1. Wird ein pflichtwidriges Dauerverhalten vom Arbeitgeber mehr als zwei Jahre kommentarlos hingenommen, kann ein unzumutbarer Sachverhalt - im Anlassfall die Nichtbefolgung einer Weisung - nicht (mehr) vorliegen.

