41.1.1.Nr.3
§ 25 AngG
§ 27 Z 6 AngG
1. Ist im Falle einer direkten Beleidigung der Sachverhalt von vornherein vollständig geklärt und der Beleidigte in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt, ist ihm lediglich zuzubilligen, neben einer - bei unkompliziertem und offenkundigem Sachverhalt nur kurzen - Überlegungsfrist vor Ausspruch der Entlassung eine Rechtsauskunft einzuholen. Auch diese muss aber unverzüglich eingeholt werden.

