41.1.1.Nr.4
§ 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859
1. Essentielles Merkmal jedes Entlassungstatbestandes ist, dass die Weiterbeschäftigung nach objektivem Maßstab auf den konkreten Fall bezogen so unzumutbar ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist.

