41.1.1.Nr.2
§ 25 AngG
1. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen, wobei der Einwand in erster Instanz zu erheben ist.
41.1.1.Nr.2
§ 25 AngG
1. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen, wobei der Einwand in erster Instanz zu erheben ist.
