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OGH 13.10.1999, 9 ObA 156/99b

1. LfgJuni 2000

41.1.1.Nr.1

§ 25 AngG
§ 27 Z 4 AngG

1. Die Entlassung muss ohne Verzug, das heißt sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt.

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