40.6.4.Nr.3
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 1158 Abs. 3 ABGB
§ 21 AngG
§ 29 AngG
1. Der Dienstnehmer hat im Fall einer unwirksamen Auflösung bei besonderem Kündigungsschutz das Wahlrecht zwischen Geltendmachung der Unwirksamkeit und einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung.

