40.6.4.Nr.1
§ 1162b ABGB
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Bei unwirksamer Auflösung wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes hat der Arbeitnehmer nach einhelliger Rsp ein Wahlrecht zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Hinnahme der unwirksamen Beendigung mit den jeweiligen Ansprüchen.

