40.5.7.Nr.13
§ 88 Abs. 2 Z 9 Nö LBG
§ 32 Abs. 4 VBG 1948
1. Gemäß § 88 Abs. 2 Z 9 Nö LBG liegt ein Grund, der zur Kündigung berechtigt, insbesondere bei Bediensteten vor, deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.

