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Mehrmaliges Zuspätkommen zum Dienst geringe Ordnungswidrigkeiten oder gröbliche Pflichtverletzung? Erforderliche Anlassfallintensität? - OGH 25.10.2017, 8 ObA 30/17w

53. LfgFebruar 2018

40.5.7.Nr.12

§ 42 Abs. 2 Z. 1 Wiener VBO

1. Für die Beurteilung, ob dem Vertragsbediensteten eine grobe Verletzung von Dienstpflichten vorzuwerfen ist, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

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