40.5.7.Nr.3
§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG
1. Eine Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers als Reaktion auf dessen Fehlverhalten ist regelmäßig als Verzicht auf eine Entlassung bzw. Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG zu werten.
40.5.7.Nr.3
§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG
1. Eine Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers als Reaktion auf dessen Fehlverhalten ist regelmäßig als Verzicht auf eine Entlassung bzw. Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG zu werten.
