40.5.7.Nr.2
§ 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG
§ 914 ABGB
1. Der im Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 VBG zusätzlich zum 65. Lebensjahr geforderte „Anspruch auf einen Ruhegenuss“ muss ein öffentlich-rechtlicher sein und umfasst daher nicht auch einen Anspruch auf Alterspension nach dem ASVG.

