40.5.7.Nr.1
§ 33 Abs. 1 und 2 Grazer VBG
1. Bei Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung.
40.5.7.Nr.1
§ 33 Abs. 1 und 2 Grazer VBG
1. Bei Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung.
