40.5.5.Nr.1
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Wird die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst ausgesprochen, nachdem die Berufungskommission mit ihrer (hier: ersten) Entscheidung die Berufung gegen die Zustimmung des Behindertenausschusses abgewiesen hat, ist die Kündigung wegen voller Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides nicht verfrüht ausgesprochen.

