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Kündigung nach später behobenem Berufungsbescheid bei abermaliger Zustimmung der Berufungskommission - OGH 27.1.2000, 8 ObA 7/00p

1. LfgNovember 2000

40.5.5.Nr.1

§ 8 Abs. 2 BEinstG

1. Wird die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst ausgesprochen, nachdem die Berufungskommission mit ihrer (hier: ersten) Entscheidung die Berufung gegen die Zustimmung des Behindertenausschusses abgewiesen hat, ist die Kündigung wegen voller Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides nicht verfrüht ausgesprochen.

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