40.5.4.Nr.1
§ 10 Abs. 1 MSchG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 15 Abs. 4 MSchG
1. Das Arbeitsverhältnis Muttergeschützter kann erst nach Ablauf der Kündigungsschutzzeit (Behaltefrist) durch Kündigung des Arbeitgebers rechtswirksam beendet werden.
40.5.4.Nr.1
§ 10 Abs. 1 MSchG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 15 Abs. 4 MSchG
1. Das Arbeitsverhältnis Muttergeschützter kann erst nach Ablauf der Kündigungsschutzzeit (Behaltefrist) durch Kündigung des Arbeitgebers rechtswirksam beendet werden.
