40.5.1.Nr.5
§ 32 Abs. 2 Z. 1 Wr. VBO 1995
1. Der Dienstgeber hat von seinem an wichtige Gründe gebundenen Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des rechtfertigenden Sachverhalts durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen.

