40.4.3.Nr.2
§ 8 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
1. Für einen besonderen Ausnahmefall, in welchem die vorherige Einholung der behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann, haben die besonderen Ausnahmegründe ergänzend zu den für die grundlegende Interessenabwägung maßgebenden Gründen zu treten.

