40.4.3.Nr.1
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 120 Abs. 1 und 3 ArbVG
§ 121 Z 1 ArbVG
1. Eine bereits erfolgte Betriebsauflösung führt zur Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG, sodass bei Betriebsratsmitgliedern das Gericht nicht mehr eingeschaltet werden muss.
40.4.3.Nr.1
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 120 Abs. 1 und 3 ArbVG
§ 121 Z 1 ArbVG
1. Eine bereits erfolgte Betriebsauflösung führt zur Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG, sodass bei Betriebsratsmitgliedern das Gericht nicht mehr eingeschaltet werden muss.
