40.4.3.Nr.3
§ 8 Abs. 2 und 4 lit. b BEinstG (idF 1999/I/017)
1. Was im Einzelnen als „besonderer Ausnahmefall“ nach § 8 Abs. 2 BEinstG anzusehen ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
40.4.3.Nr.3
§ 8 Abs. 2 und 4 lit. b BEinstG (idF 1999/I/017)
1. Was im Einzelnen als „besonderer Ausnahmefall“ nach § 8 Abs. 2 BEinstG anzusehen ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
