40.4.1.Nr.1
§ 120 Abs. 1ArbVG
1. Sowohl die Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes als auch jene auf Entlassung muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung oder Entlassung berechtigt, bekannt geworden ist.

